Wir verstehen ja das Problem: Wir uns unsere Nachbarn leben in der Oststadt in einer dicht besiedelten Gegend und irgendwo müssen die Autos dieser Menschen ja hin. Die Parkplatzsituation ist nicht gerade die rosigste hier und dazu kommt das Problem, dass viele Bereiche Anwohnerparkplätze sind und einen Parkausweis erfordern, den nicht jeder hat. Da ist die Versuchung groß, zumindest nachts und am Wochenende das Auto bei uns auf dem Hof abzustellen und sei es nur dazu, kurz in eine Kneipe um die Ecke zu gehen.
Das tut uns leid, das geht nicht und zwar in keinem Falle. Das Gelände, auf dem unser Autohaus steht, gehört uns und ist kein öffentlicher Parkraum. Dass hier nicht geparkt werden darf, hat zwei zentrale Gründe, die alle nichts mit „Schikane“ zu tun haben:
- Unser Hof mag außerhalb der Geschäftszeiten leer sein, wird aber dennoch regelmäßig angefahren – nämlich von Kunden, die Ihr Fahrzeug am Vorabend einer Inspektion abstellen, und von Abschleppwagen, die Unfallfahrzeuge anliefern. Gerade Abschleppwagen brauchen hierzu mitunter eine Menge Platz zum Rangieren, denn oft genug müssen Unfallfahrzeuge mit dem Kran von der Pritsche auf den Hof gehoben werden. Weil wir eben auch außerhalb der Geschäftszeiten solche Zufahrten haben, verzichten wir auch auf die üblichen Absperrketten.
- Versicherungsgründe führen ebenfalls dazu, dass wir das Parken nicht akzeptieren können und nicht dürfen. Da geht es nicht nur um das Thema, wer den Schaden bezahlt, wenn ein unerlaubt Parkender ein Fahrzeug von uns oder einem Kunden beschädigt, sondern auch um den gegenläufigen Falle: Wer zahlt den Schaden an einem unerlaubt parkenden Wagen, wenn beispielsweise beim Wagenabliefern versehentlich das parkende Fahrzeug beschädigt wird? Wir jedenfalls nicht und unsere Versicherung auch nicht.
Deshalb gilt: Absolutes Parkverbot auf unserem Gelände außerhalb der Geschäftszeiten. Zu unserem und zu Ihrem Schutze.