Zurückfahren von abgemeldeten Fahrzeugen.

Eine immer wieder spannende Frage ist folgende: Man hat ein Auto und will es abmelden beziehungsweise vorübergehend stilllegen. Zur Zulassungsbehörde kann man ja mit dem abzumeldenden Fahrzeug noch in angemeldetem Zustand fahren, aber was tun, wenn das Auto dann abgemeldet ist? Darf man es dann noch bewegen?

Was viele nicht wissen: Ja, man darf es, unter einigen Voraussetzungen:

  1. Ihre Haftpflichtversicherung muss dies ausdrücklich zulassen. Fragen Sie also (vorher!) Ihre Kfz-Versicherung oder ihren Versicherungsmenschen, ob Ihre Versicherung diese Möglichkeit in Ihrem Vertrag einräumt.
  2. Sie brauchen die Kennzeichen noch und müssen Sie für die Rückfahrt auch am Fahrzeug montiert haben. Die Kennzeichen werden zwar entstempelt sein, das ist aber bei einer Fahrzeugkontrolle kein Problem, weil Sie anhand der Unterlagen, die Sie bei der Abmeldung bzw. Stilllegung erhalten haben, belegen können, dass Sie auf der Rückfahrt sind.
  3. Sie müssen auf dem direkten Weg von der Zulassungsstelle nach Hause bzw. zum Ort der Einlagerung im „angrenzenden Zulassungsbereich“ des Fahrzeuges sein. Eine Spritztour nach Soundso dürfen Sie also nicht machen.

Was leider immer wieder zu Diskussionen führt: Ja, wir haben zwar „rote“ 06er-Kennzeichen, verleihen diese aber nicht, weil zum einen der Unterhalt dieser Kennzeichen ein teurer Spaß ist und wir als Besitzer solcher Kennzeichen angehalten sind, sorgfältig damit umzugehen. Das wird mitunter auch behördlich geprüft, deshalb machen wir hier keine Ausnahmen.

Falls Sie ein abgemeldetes Fahrzeug haben und es wieder anmelden wollen, es aber eine Hauptuntersuchung benötigt, dann können wir darüber wiederum reden, wie Ihr Fahrzeug dann zu uns kommt, um bei uns die Hauptuntersuchung durchzuführen. Das sind Fahrten, die unmittelbar mit uns zu tun haben.

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